6.3.2019
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> Geistiges Eigentum

Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Artikel veröffentlicht im Direktor Magazine, Nr. 38, Februar 2019

Vor kurzem wurde der Entwurf des Gesetzes über Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht, mit dem die Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung in die slowenische Rechtsordnung umgesetzt wird. Die Richtlinie wurde wegen des uneinheitlichen Schutzniveaus von Geschäftsgeheimnissen in der Europäischen Union erlassen.

Wie im einführenden Teil (Erwägungsgründe) der Richtlinie ausgeführt wird, schätzen Unternehmen — unabhängig von ihrer Größe — Geschäftsgeheimnisse als genauso wichtig wie Patente und andere Formen von Rechten des geistigen Eigentums ein. Sie nutzen Vertraulichkeit als Managementinstrument für unternehmerische Wettbewerbsfähigkeit und Forschungsinnovationen; dabei geht es um ein breites Spektrum von Informationen, das über das technologische Wissen hinausgeht und auch Geschäftsdaten wie Informationen über Kunden und Lieferanten, Businesspläne sowie Marktforschung und -strategien einschließt. Geschäftsgeheimnisse sind daher nicht nur ein Resultat innovativer Tätigkeiten, sondern auch Informationen geschäftlicher und unternehmerischer Natur.

Gemäß dem Gesetzesentwurf umfassen Geschäftsgeheimnisse vertrauliches Know-how und vertrauliche Geschäftsinformationen, die die folgenden Anforderungen erfüllen müssen:
– es handelt sich um Geheimnisse, die in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, nicht allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich sind;
– sie sind von kommerziellem Wert;
– die Person, die die rechtmäßige Kontrolle über die Informationen besitzt, hat den Umständen entsprechende angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ergriffen.

Damit die Information als Geschäftsgeheimnis eingestuft werden kann, müssen alle aufgeführten Kriterien gegeben sein. Der Gesetzesentwurf führt auch die Vermutung ein, dass die Forderung nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen erfüllt ist, wenn der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses die Information in schriftlicher Form als Geschäftsgeheimnis bestimmt hat und hierüber alle Personen in Kenntnis gesetzt hat, die in Kontakt kommen mit oder Kenntnis erlangen von Informationen, die als Geschäftsgeheimnis gelten, insbesondere Gesellschafter, Arbeitnehmer, Mitglieder von Organen der Gesellschaft und andere Personen. Die schriftliche Bestimmung von Geschäftsgeheimnissen ist daher nur ein Fall von angemessenen Maßnahmen, wobei es Aufgabe der Unternehmen ist, ein »Programm zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen« zu erstellen.

Der Gesetzesentwurf unterscheidet zwischen rechtmäßigem und rechtswidrigem Erwerb, Nutzung und Offenlegung. So wird zum Beispiel die sogenannte Nachkonstruktion (Reverse Engineering) unter Tätigkeiten eingeordnet, die einen rechtmäßigen Erwerb von Geschäftsgeheimnissen darstellen, jedoch nur dann, wenn das Erzeugnis der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird oder sich im rechtmäßigen Besitz des Erwerbers befindet. Arbeitgeber, die an dem bei einem früheren Arbeitgeber erworbenen Wissen eines neuen Arbeitnehmers interessiert sind, sind darauf hinzuweisen, dass sie hierbei vorsichtig sein müssen – es kann nämlich passieren, dass dieses „Wissen“ auch Geschäftsgeheimnisse des früheren Arbeitgebers enthält und es könnte der Fall sein, dass der Erwerb und die Nutzung solcher Informationen rechtswidrig ist.

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses, dessen Geschäftsgeheimnis rechtswidrig erworben, genutzt oder offengelegt wird, gegen den Verletzer Anspruch auf Rechtsschutz und Schadensersatz gemäß den allgemeinen schadensersatzrechtlichen Normen hat. Die Höhe der Entschädigung entspricht der vereinbarten oder gewöhnlichen Vergütung für die rechtmäßige Nutzung des Geschäftsgeheimnisses; wenn dieser Betrag nicht bestimmt werden kann, bemisst sich die Höhe der Entschädigung gemäß den allgemeinen schadensersatzrechtlichen Normen. Vorgesehen ist auch eine aus dem Urheberrecht bekannte sog. Zivilstrafe, und zwar bis zu 200 Prozent der Vergütung, wenn das Recht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wurde.