Umsetzung des Gesetzes über Kollektivklagen
Am 26. 9. 2017 wurde das Gesetz über Kollektivklagen angenommen, das am 21. 10. 2017 in Kraft tritt und ab 21. 4. 2018 angewendet wird.
Mit diesem Gesetz sollen effektive kollektive Schutzmittel sichergestellt werden, sowohl im Sinne der Beendigung von rechtswidrigen Handlungen (d.h. kollektive Unterlassungsklage) als auch im Sinne des Schadenersatzes im Falle von Massenschäden (d.h. kollektive Schadensersatzklage). Die Entscheidung des Gerichts im Verfahren aufgrund einer kollektiven Unterlassungsklage in Bezug auf die festgestellte rechtswidrige Handlung des beklagten Unternehmens wird andere Gerichte verpflichten in Verfahren, die individuelle Verbraucher gegen das selbe Unternehmen (z. B. wegen Schadenersatzes) einleiten werden. Es wird erwartet, dass das neue Gesetz vorbeugende Wirkung haben soll, da es die Hindernisse (im Sinne der Zugänglichkeit, Effizienz und Kosten), die die betroffenen Einzelpersonen von Gerichtsverfahren ablenken, beseitigen soll. Im Allgemeinen, implementiert das Gesetz die Empfehlung der Europäischen Kommission über gemeinsame Grundsätze für kollektive Unterlassungs- und Schadensersatzverfahren vom Juni 2013.