28.1.2020
GR
> Gesellschaftsrecht

Arbeitnehmervertreter in Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Der gesamte Artikel in slowenischer Sprache wurde in der Zeitschrift Delavci in delodajalci, Nummer 4/2019, mit Co-Autorin dr. Valentina Franca veröffentlicht.

Zusammenfassung
Das slowenische Mitbestimmungsgesetz unterscheidet nicht zwischen den Organisationsformen der Unternehmenseinheiten, was die Wahl oder Ernennung des Betriebsrats und der Arbeitnehmervertreter im Vorstand betrifft. Allerdings können die Arbeitnehmer in Gesellschaften mit beschränkter Haftung aufgrund unzureichender rechtlicher Bestimmungen auf weitaus größere Hindernisse stoßen als die in Aktiengesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer. In dem Artikel analysieren und präsentieren die Autoren mögliche rechtliche Lösungen, um eine gleichberechtigte Stellung der Arbeitnehmer bei der Umsetzung der Arbeitnehmerbeteiligung in Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu ermöglichen.

Die Arbeitnehmer in Slowenien können das verfassungsmäßig garantierte Recht auf Arbeitnehmerbeteiligung auch über die Arbeitnehmervertreter auf Vorstandsebene durchsetzen. Die Art und Weise der Umsetzung dieses Rechts ist im Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der Geschäftsführung (ZSDU)1 festgelegt, das jedoch nicht zwischen Organisationsformen des Unternehmens unterscheidet. Daher wird den Arbeitnehmern das Recht garantiert, unabhängig davon, ob sie in einer Aktiengesellschaft (d. d.) oder in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (d. o. o.) arbeiten, die einzige Bedingung ist, dass das Unternehmen entweder mittelgroß oder groß ist, gemäß dem Gesellschaftsgesetz (ZGD-1).2 In Anbetracht des Gesetzeswortlauts haben Arbeitnehmer, die in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beschäftigt sind, jedoch geringere Chancen, das Recht auf die Bestellung von Arbeitnehmervertretern im Vorstand durchzusetzen, da die derzeit geltenden Bestimmungen auf Aktiengesellschaften zugeschnitten sind. Das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der Unternehmensleitung legt nämlich die Methoden der Ernennung von Arbeitnehmervertretern in einem ein- und zweistufigen Unternehmensführungssystem fest, die typische Modelle der Unternehmensführung in Aktiengesellschaften nach dem Aktiengesetz sind. In Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist der Aufsichtsrat kein obligatorisches Organ, und die Geschäftsführung wird meist nur von einer Person, nämlich dem Direktor, vertreten. Den Arbeitnehmern bleibt somit nur die Möglichkeit, mit der Geschäftsleitung und den Eigentümern des Unternehmens eine Vereinbarung zu treffen, um die Art und Weise der Umsetzung dieses Rechts im Gesellschaftsvertrag festzulegen. Das geltende Regulierungssystem sieht jedoch keine Sanktionen für Unternehmensmitglieder vor, wenn sie zögern, diese Arbeitnehmerrechte umzusetzen, weshalb den Arbeitnehmern ein wirksamer gerichtlicher Schutz der verfassungsmäßig gewährten Rechte gewährt werden sollte. Dies führt zu der Frage, ob die Arbeitnehmer ihre Rechte bereits direkt auf der Grundlage des Gesetzes über die Arbeitnehmermitbestimmung in der Unternehmensführung durchsetzen könnten oder ob die Umsetzung dieser Rechte durch die entsprechende ausdrückliche Regelung im Gesellschaftsvertrag bedingt ist. Die Autoren analysieren Optionen für die gerichtliche Durchsetzung der Rechte der Arbeitnehmer auf die Ernennung von Arbeitnehmervertretern und Arbeitnehmerdirektoren auf Vorstandsebene. Der Artikel diskutiert auch die relevante Rechtspraxis hinsichtlich der Ernennung von Arbeitnehmervertretern auf der Ebene der Unternehmensleitung in Gesellschaften mit beschränkter Haftung.


1. Amtsblatt der Republik Slowenien, Nummer 42/93 in der geänderten Fassung.
2. Amtsblatt der Republik Slowenien, Nummer 42/06 in der geänderten Fassung.