23.1.2020
ARBEIT
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Einkommensungleichheit, diskriminierende Leistungsprämien

Artikel veröffentlicht im Direktor Magazine, Nr. 43, Winter 2019

Obwohl internationale wie auch nationale normative Rahmenbedingungen seit Jahrzehnten die Diskriminierung am Arbeitsplatz verbieten, besteht die Einkommensungleichheit zwischen Männern und Frauen nach wie vor. Abgesehen von den sozialen Gründen kann sie auch die Folge von Lohndiskriminierung sein. Dieser Artikel konzentriert sich auf die Leistungsprämien für Unternehmen, insbesondere auf die Kriterien für ihre Gewährung. Seit der Einführung einer günstigeren Besteuerung von Unternehmensleistungsprämien entscheiden sich immer mehr Arbeitgeber für eine interne Regelung, die die Standards für die Gewährung dieser Prämien festlegt. Ein weit verbreiteter Irrglaube ist hier, dass der Arbeitgeber jede Art von Kriterien festlegen kann, da es sich um eine freiwillige Sonderzahlung an die Arbeitnehmer handelt. Wir möchten betonen, dass es bei der Festlegung dieser Kriterien sehr wichtig ist, die Bestimmungen der Antidiskriminierungsgesetzgebung zu befolgen, einschließlich des Konzepts der indirekten Diskriminierung. Wenn diese nicht eingehalten werden, können Leistungsprämien für die Geschäftsleistung dazu führen, dass einige Mitarbeiter mit bestimmten persönlichen Umständen gegenüber Mitarbeitern ohne diese persönlichen Umstände benachteiligt werden. Wenn die Kriterien für die Geschäftsleistungsprämien diskriminierend sind, können Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern haftbar gemacht werden. Wenn die Folge der Kriterien eine verbotene Lohndiskriminierung ist, kann dies sogar bedeuten, dass bestimmte Kriterien ungültig sind. All dies bedeutet, dass die Kriterien für die Geschäftsleistungsprämien sehr sorgfältig und gewissenhaft vorbereitet werden müssen.

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