30.12.2021
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Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des PKP10 (Gesetz über zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung und zur Eindämmung, Kontrolle, Wiederherstellung und Beseitigung der Folgen von COVID-19)

Am 27. Dezember 2021 verabschiedete die Nationalversammlung der Republik Slowenien das Gesetz über zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung und zur Eindämmung, Kontrolle, Wiederherstellung und Beseitigung der Folgen von COVID-19 (das „ZDUPŠOP“ oder „PKP10“). Das PKP10 tritt am nächsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Republik Slowenien in Kraft. Da der Staatsrat kein Veto gegen das neue Gesetz einlegte, erwarten wir, dass das PKP10 bald im Amtsblatt der Republik Slowenien veröffentlicht wird.

Der Grund des Gesetzgebers für die Verabschiedung des PKP10 ist die steigende Zahl der mit COVID-19 infizierten Personen und die daraus resultierende Erhöhung der Belegungsrate der Krankenhausbetten für COVID-19-Patienten. Die im PKP10 enthaltenen Maßnahmen sollen dazu beitragen, die Ausbreitung der COVID-19 zu stoppen, und die Folgen der Epidemie im Gesundheits-, Arbeits-, Sozialversicherungs- und Wirtschaftsbereich abzumildern, zu kontrollieren und zu beseitigen.

In der Fortsetzung folgt ein Überblick über die wichtigsten Änderungen, die durch PKP10 im Arbeits-, Wirtschafts- und Steuerrecht eingeführt wurden.

Auswirkungen des PKP10 auf das Arbeitsrecht

Anfang November 2021 verabschiedete die Regierung der Republik Slowenien den Erlass über befristete Maßnahmen zur Eindämmung und Bekämpfung der COVID-19 Infektionen, der unter anderem alle Arbeitnehmer und Personen, die auf einer anderen Rechtsgrundlage für einen Arbeitgeber tätig sind, zur Einhaltung der 3G-Regel für die Dauer der Arbeit verpflichtet. Das Screening der Arbeitnehmer muss von den Arbeitgebern durchgeführt werden, und das PKP10 bietet eine Rechtsgrundlage für die finanzielle Unterstützung des Arbeitgebers für den Kauf von Kits für den schnellen Antigen-Selbsttest. Der Arbeitgeber hat Anspruch auf einen Zuschuss in Höhe von 92,50 EUR pro Arbeitnehmer für den Kauf von Schnelltest-Kits. Als „Arbeitnehmer“ gelten auch Selbstständige, Gesellschafter oder Aktionäre eines Unternehmens, die gleichzeitig Geschäftsführer sind und in der gesetzlichen Renten- und Invaliditätsversicherung versichert sind, sowie Landwirte und Ordensleute, die in der gesetzlichen Invaliditäts- und Rentenversicherung versichert sind. Der Arbeitgeber hat nur Anspruch auf die Beihilfe für die Arbeitnehmer, die gemäß dem COVID-19-Erlass zu einem Selbsttest verpflichtet sind. Die Arbeitgeber können die Beihilfe mittels einer Erklärung beantragen, die im Informationssystem der Finanzverwaltung der Republik Slowenien eingereicht wird. Die Zahl der Beschäftigten wird zum Zeitpunkt der Erklärung gezählt. Der Förderzeitraum erstreckt sich vom 8. November 2021 bis zum 31. Januar 2022, mit einer möglichen Verlängerung um 5 Monate. Der letzte Tag für die Einreichung der Erklärung ist der 15. Februar 2022 (dieser Termin kann verlängert werden, wenn die Maßnahme verlängert wird), und die Beihilfe wird von der Finanzverwaltung der Republik Slowenien bis spätestens 31. März 2022 in Form eines Pauschalbetrags ausgezahlt.

Das PKP10 verlängert den Zeitraum, in dem Arbeitnehmer ihren Jahresurlaub nehmen können, den sie wegen dringender Arbeitsanforderungen im Zusammenhang mit der Eindämmung oder wegen der Folgen der COVID-19-Epidemie nicht nehmen konnten. Arbeitnehmer, die ihren Jahresurlaub für das Jahr 2020 im Jahr 2021 nicht nehmen konnten, können ihn bis zum 1. April 2022 nehmen, und sie sind berechtigt, ihren Jahresurlaub für das Jahr 2021 bis zum 31. Dezember 2022 zu nehmen.

Mit PKP10 wird auch das vereinfachte Meldeverfahren für Heimarbeit. Kurz gesagt bedeutet das vereinfachte Meldeverfahren, dass der Arbeitgeber die Arbeitsinspektion der Republik Slowenien vor der Aufnahme der Heimarbeit mit einer Erklärung benachrichtigt, die über eine elektronische Anwendung (s. g. SPOT) eingereicht wird. Die Erklärung muss Informationen über den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer, der die Heimarbeit ausüben wird, und das potenzielle Risiko für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer enthalten. Die Maßnahme zur vereinfachten Anmeldung von Heimarbeit wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Weiterhin werden mit dem PKP10 auch die Maßnahme zur Lohnkompensation im Falle von Quarantäne und höherer Gewalt sowie die Maßnahme zur Inanspruchnahme von Krankheitsurlaub ohne Bescheinigung der begründeten Abwesenheit verlängert. Die Maßnahme der Lohnkompensation bei angeordneter Quarantäne oder höherer Gewalt (d.h. Kinderbetreuungspflichten oder Einstellung des öffentlichen Verkehrs oder Grenzschließungen) wird bis zum 31. März 2022 verlängert (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um drei Monate). Die Maßnahme, die es Arbeitnehmern ermöglicht, Krankheitsurlaub zu nehmen, ohne ein ärztliches Attest zur Begründung ihrer Abwesenheit von der Arbeit vorlegen zu müssen, wird bis zum 28. Februar 2022 verlängert (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um drei Monate). Der Arbeitnehmer kann diese Maßnahme nur bei einer Abwesenheit von bis zu drei aufeinanderfolgenden Tagen und höchstens einmal pro Kalenderjahr in Anspruch nehmen.

Finanzielle Hilfen für Unternehmen

Mit dem PKP10 wird die finanzielle Hilfe im Rahmen der COVID-19-Finanzunterstützungen verlängert – die wurden im Gesetz zur Festlegung der Interventionsmaßnahmen zur Milderung und Behebung der Folgen der COVID-19-Epidemie („ZIUOOPE“) vorgesehen. Das ZIUOOPE bildet die Rechtsgrundlage für die Gewährung finanzieller Hilfen in Form von Zuschüssen und rückzahlbaren Geldern, um den laufenden Betrieb und die Liquidität von Unternehmen und die angemessene Sicherheit von Unternehmen zu gewährleisten, um die Ausbreitung von COVID-19 zu verhindern, um Einnahmeausfälle im Tourismus und im Gastgewerbe mitzufinanzieren, um das verarbeitende Gewerbe in Grenzproblemgebieten zu unterstützen, um die Digitalisierung und die digitale Transformation von Unternehmen zu gewährleisten und um laufende Entwicklungsprojekte oder Projekte mit dem Potenzial für einen raschen Durchbruch zu fördern. Die Begünstigten der finanziellen Hilfen sind Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen1 sowie Großunternehmen, die mit den negativen Folgen der Epidemie konfrontiert sind. Der finanzielle Unterstützung wird auf der Grundlage eines vom Begünstigten im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung oder Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eingereichten Antrags in Form eines prozentualen Anteils an der Projektfinanzierung, eines Pauschalbetrags oder anderer vereinfachter Formen von Kosten gewährt. Die genauen Anforderungen und, im Falle einer öffentlichen Ausschreibung, die Kriterien für die Gewährung von Finanzhilfen werden vom Wirtschaftsminister festgelegt.

Darüber hinaus ist ein neuer Liquiditätskredit im Rahmen der slowenischen öffentlichen Agentur für Unternehmertum vorgesehen, der sich für die Jahre 2021 und 2022 auf 10 Mio. EUR pro Jahr beläuft. Die Mittel werden vom Staat aus dem Haushalt bereitgestellt und zu diesem Zweck an die Agentur überwiesen.

Beseitigung von Hindernissen für bedeutende Investitionen

Am 31. Mai 2020 trat das Interventionsgesetz zur Beseitigung von Hindernissen für die Durchführung bedeutender Investitionen für den Wirtschaftsaufbau nach der COVID-19-Epidemie („IZOOPIZG“) in Kraft, das die Kriterien für die Ermittlung bedeutender Investitionen für den Wirtschaftsaufbau nach der COVID-19-Epidemie und die Priorisierung dieser Investitionen durch die zuständigen Behörden festlegt. Die Regierung hat 349 Projekte in die Liste der wichtigen Investitionen aufgenommen und diese Liste später noch erweitert. Das IZOOPIZG sollte ursprünglich bis zum 31. Dezember 2021 gelten, aber mit dem PKP10 hat der Gesetzgeber die Geltungsdauer des IZOOPIZG um ein Jahr verlängert.

Steuerrechtliche Maßnahmen

Über die Befreiung von den Einfuhrabgaben und der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Waren, die zur Bewältigung der Folgen des COVID-19-Ausbruchs erforderlich sind, haben wir bereits früher geschrieben. Es wurden kumulative Bedingungen eingeführt, unter denen die Lieferungen von Waren von den Einfuhrabgaben und der Mehrwertsteuer befreit sind und zum Vorsteuerabzug berechtigen. In Übereinstimmung mit PKP10 wird diese Ausnahmeregelung auch im Jahr 2022 gelten.

Sonstiges

Darüber hinaus führt das PKP10 eine Reihe weiterer Änderungen und Neuerungen in anderen Bereichen ein, darunter insbesondere die Erleichterung der Einrichtung öffentlicher Fonds durch die Gemeinden2, die Verlängerung der Gültigkeit der Touristengutscheine 2020 bis zum 30. Juni 2022, die Zahlung eines Solidaritätszuschusses an Rentner mit niedrigen Renten und bestimmte andere schutzbedürftige Gruppen sowie die Zahlung eines Tagegeldes an Freiwillige, die in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens tätig sind und bei mobilen Impfungen oder Tests helfen.


1. Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen werden in der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 definiert.
2. Gemäß den Änderungen, die sich aus PKP10 ergeben, kann eine Gemeinde einen öffentlichen Fonds einrichten, wenn sie zweckgebundene Vermögenswerte in der Höhe von 2.500.00 EUR (vorher 10.000.000 EUR) bereitstellt.